Anerkennung, Nostrifikation und Anrechnung in Österreich
Welches Verfahren gilt, wer entscheidet und wie Sie sich vorbereiten — wählen Sie Ihr Anliegen.
Information, keine Rechtsberatung und keine Entscheidung. Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen bei der Stelle und im RIS prüfen.
Vorfrage vor jedem Verfahren: Wird für Ihr Vorhaben ein österreichischer Abschluss gesetzlich verlangt — etwa für einen reglementierten Beruf, ein reglementiertes Gewerbe oder den Zugang zu einer Ausbildung? Wenn nein, etwa bei einer Bewerbung oder für die Einstufung, genügt meist eine Bewertung des Abschlusses; Nostrifikation oder Nostrifizierung sind dann in der Regel nicht der richtige Weg. Ist die Frage unklar, klären Sie zuerst sie mit der künftigen Arbeitgeberin, der Schule, der Hochschule oder der zuständigen Stelle.
Schulzeugnis aus dem Ausland (Pflichtschule, Oberstufe)
Nostrifikation: Gleichhaltung mit einem österreichischen Zeugnis, oft mit Nostrifikationsprüfungen in einzelnen Fächern.
Zuständig: Bundesministerium für Bildung bzw. Bildungsdirektion — je nach Schulart
Rechtsgrundlage: Schulunterrichtsgesetz (Nostrifikation ausländischer Zeugnisse) — Paragraph und Verfahren am RIS prüfen
- Zeugnis im Original und beglaubigte Übersetzung bereithalten
- Bei der zuständigen Stelle Antrag auf Nostrifikation stellen
- Vorgeschriebene Prüfungen ablegen — Vorbereitung mit den Kursen der passenden Schulstufe
Reifeprüfung aus dem Ausland für das Studium
Für den Studienzugang entscheidet die Hochschule; je nach Land gilt eine Gleichwertigkeit durch Abkommen oder es werden Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben.
Zuständig: Zulassungsstelle der Hochschule
Rechtsgrundlage: Universitätsgesetz 2002 (Zulassung) — am RIS prüfen
- Bei der Zulassungsstelle der gewünschten Hochschule anfragen
- Ergänzungsprüfungen vorbereiten — etwa mit Studieneinstieg Mathematik und Mit Quellen arbeiten
Studienabschluss aus dem Ausland
Nostrifizierung: Gleichhaltung mit einem österreichischen Studienabschluss durch eine Hochschule — nötig vor allem für reglementierte Berufe. Für den Arbeitsmarkt genügt oft eine Bewertung.
Zuständig: Hochschule mit vergleichbarem Studium; Bewertung: ENIC NARIC Austria
Rechtsgrundlage: Universitätsgesetz 2002 (Nostrifizierung) — am RIS prüfen
- Klären, ob der Beruf reglementiert ist
- Bewertung bei ENIC NARIC Austria oder Nostrifizierung bei einer Hochschule beantragen
- Auflagen (Prüfungen, Lehrveranstaltungen) erfüllen
Berufsqualifikation für einen reglementierten Beruf
Anerkennung der Berufsqualifikation für die Ausübung in Österreich; innerhalb der EU nach der Berufsanerkennungsrichtlinie, sonst nach dem jeweiligen Berufsgesetz.
Zuständig: je Beruf eigene Stelle (z. B. Gewerbebehörde für reglementierte Gewerbe, Ministerien oder Kammern)
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2005/36/EG; Gewerbeordnung 1994 (Anerkennung und Gleichhaltung); Berufsgesetze — am Original prüfen
- Zuständige Stelle für den Beruf ermitteln (Anlaufstellen für im Ausland erworbene Qualifikationen helfen)
- Nachweise sammeln: Ausbildung, Berufspraxis, Übersetzungen
- Antrag stellen; Ausgleichsmaßnahmen (Prüfung, Anpassungslehrgang) vorbereiten
Berufsqualifikation für einen nicht reglementierten Beruf
Keine Anerkennung nötig, um zu arbeiten; eine Bewertung oder Gleichhaltung kann bei Bewerbungen helfen.
Zuständig: Anlaufstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen; ENIC NARIC Austria
Rechtsgrundlage: Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG) — am RIS prüfen
- Beratung bei einer Anlaufstelle in Anspruch nehmen
- Bewertung beantragen, wenn sie für Bewerbungen nützt
Lehrabschluss aus dem Ausland
Gleichhaltung mit dem österreichischen Lehrabschluss; sonst Zulassung zur Lehrabschlussprüfung über Berufspraxis.
Zuständig: zuständiges Bundesministerium (Gleichhaltung); Lehrlingsstelle (Zulassung zur Prüfung)
Rechtsgrundlage: Berufsausbildungsgesetz (Gleichhaltung ausländischer Prüfungszeugnisse; ausnahmsweise Zulassung) — Paragraphen am RIS prüfen
- Gleichhaltung beantragen oder Zulassung zur Prüfung bei der Lehrlingsstelle klären
- Theorie und Praxis vorbereiten — Kurse für Lehrberufe
Befähigung für ein Gewerbe
Für reglementierte Gewerbe ist ein Befähigungsnachweis nötig; Gleichhaltung ausländischer Nachweise oder individuelle Befähigung sind möglich.
Zuständig: Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
Rechtsgrundlage: Gewerbeordnung 1994 (Befähigungsnachweis, individuelle Befähigung, Anerkennung) — am RIS prüfen
- Gewerbe und Befähigungsnachweis klären
- Nachweise einreichen oder Prüfungen (z. B. Unternehmerprüfung) ablegen
Anrechnung von Kursen und Vorkenntnissen im Studium
Hochschulen können Prüfungen, andere Studienleistungen und unter Bedingungen auch außerhochschulisch erworbene Kenntnisse anerkennen.
Zuständig: Studienrechtliches Organ der Hochschule
Rechtsgrundlage: Universitätsgesetz 2002 (Anerkennung von Prüfungen und anderen Leistungen) — am RIS prüfen
- Nachweise sammeln: Zeugnisse, Teilnahmebestätigungen, Inhalte und Stunden
- Antrag bei der Hochschule stellen — die Hochschule entscheidet
Anrechnung bei der Berufsreifeprüfung
Bestimmte Zeugnisse und Prüfungen können Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung ersetzen.
Zuständig: Prüfungskommission bzw. zuständige Schule
Rechtsgrundlage: Berufsreifeprüfungsgesetz — am RIS prüfen
- Vorhandene Zeugnisse prüfen lassen
- Restliche Teilprüfungen vorbereiten