LERN-AGENTAnfrage

Anerkennung, Nostrifikation und Anrechnung in Österreich

Welches Verfahren gilt, wer entscheidet und wie Sie sich vorbereiten — wählen Sie Ihr Anliegen.

Information, keine Rechtsberatung und keine Entscheidung. Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen bei der Stelle und im RIS prüfen.

Zuerst: Wird es gesetzlich verlangt?

Vorfrage vor jedem Verfahren: Wird für Ihr Vorhaben ein österreichischer Abschluss gesetzlich verlangt — etwa für einen reglementierten Beruf, ein reglementiertes Gewerbe oder den Zugang zu einer Ausbildung? Wenn nein, etwa bei einer Bewerbung oder für die Einstufung, genügt meist eine Bewertung des Abschlusses; Nostrifikation oder Nostrifizierung sind dann in der Regel nicht der richtige Weg. Ist die Frage unklar, klären Sie zuerst sie mit der künftigen Arbeitgeberin, der Schule, der Hochschule oder der zuständigen Stelle.

Schulzeugnis aus dem Ausland (Pflichtschule, Oberstufe)

Nostrifikation: Gleichhaltung mit einem österreichischen Zeugnis, oft mit Nostrifikationsprüfungen in einzelnen Fächern.

Zuständig: Bundesministerium für Bildung bzw. Bildungsdirektion — je nach Schulart

Rechtsgrundlage: Schulunterrichtsgesetz (Nostrifikation ausländischer Zeugnisse) — Paragraph und Verfahren am RIS prüfen

  1. Zeugnis im Original und beglaubigte Übersetzung bereithalten
  2. Bei der zuständigen Stelle Antrag auf Nostrifikation stellen
  3. Vorgeschriebene Prüfungen ablegen — Vorbereitung mit den Kursen der passenden Schulstufe

Mit dem passenden Kurs vorbereiten

Reifeprüfung aus dem Ausland für das Studium

Für den Studienzugang entscheidet die Hochschule; je nach Land gilt eine Gleichwertigkeit durch Abkommen oder es werden Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben.

Zuständig: Zulassungsstelle der Hochschule

Rechtsgrundlage: Universitätsgesetz 2002 (Zulassung) — am RIS prüfen

  1. Bei der Zulassungsstelle der gewünschten Hochschule anfragen
  2. Ergänzungsprüfungen vorbereiten — etwa mit Studieneinstieg Mathematik und Mit Quellen arbeiten

Mit dem passenden Kurs vorbereiten

Studienabschluss aus dem Ausland

Nostrifizierung: Gleichhaltung mit einem österreichischen Studienabschluss durch eine Hochschule — nötig vor allem für reglementierte Berufe. Für den Arbeitsmarkt genügt oft eine Bewertung.

Zuständig: Hochschule mit vergleichbarem Studium; Bewertung: ENIC NARIC Austria

Rechtsgrundlage: Universitätsgesetz 2002 (Nostrifizierung) — am RIS prüfen

  1. Klären, ob der Beruf reglementiert ist
  2. Bewertung bei ENIC NARIC Austria oder Nostrifizierung bei einer Hochschule beantragen
  3. Auflagen (Prüfungen, Lehrveranstaltungen) erfüllen

Mit dem passenden Kurs vorbereiten

Berufsqualifikation für einen reglementierten Beruf

Anerkennung der Berufsqualifikation für die Ausübung in Österreich; innerhalb der EU nach der Berufsanerkennungsrichtlinie, sonst nach dem jeweiligen Berufsgesetz.

Zuständig: je Beruf eigene Stelle (z. B. Gewerbebehörde für reglementierte Gewerbe, Ministerien oder Kammern)

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2005/36/EG; Gewerbeordnung 1994 (Anerkennung und Gleichhaltung); Berufsgesetze — am Original prüfen

  1. Zuständige Stelle für den Beruf ermitteln (Anlaufstellen für im Ausland erworbene Qualifikationen helfen)
  2. Nachweise sammeln: Ausbildung, Berufspraxis, Übersetzungen
  3. Antrag stellen; Ausgleichsmaßnahmen (Prüfung, Anpassungslehrgang) vorbereiten

Mit dem passenden Kurs vorbereiten

Berufsqualifikation für einen nicht reglementierten Beruf

Keine Anerkennung nötig, um zu arbeiten; eine Bewertung oder Gleichhaltung kann bei Bewerbungen helfen.

Zuständig: Anlaufstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen; ENIC NARIC Austria

Rechtsgrundlage: Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG) — am RIS prüfen

  1. Beratung bei einer Anlaufstelle in Anspruch nehmen
  2. Bewertung beantragen, wenn sie für Bewerbungen nützt

Mit dem passenden Kurs vorbereiten

Lehrabschluss aus dem Ausland

Gleichhaltung mit dem österreichischen Lehrabschluss; sonst Zulassung zur Lehrabschlussprüfung über Berufspraxis.

Zuständig: zuständiges Bundesministerium (Gleichhaltung); Lehrlingsstelle (Zulassung zur Prüfung)

Rechtsgrundlage: Berufsausbildungsgesetz (Gleichhaltung ausländischer Prüfungszeugnisse; ausnahmsweise Zulassung) — Paragraphen am RIS prüfen

  1. Gleichhaltung beantragen oder Zulassung zur Prüfung bei der Lehrlingsstelle klären
  2. Theorie und Praxis vorbereiten — Kurse für Lehrberufe

Mit dem passenden Kurs vorbereiten

Befähigung für ein Gewerbe

Für reglementierte Gewerbe ist ein Befähigungsnachweis nötig; Gleichhaltung ausländischer Nachweise oder individuelle Befähigung sind möglich.

Zuständig: Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)

Rechtsgrundlage: Gewerbeordnung 1994 (Befähigungsnachweis, individuelle Befähigung, Anerkennung) — am RIS prüfen

  1. Gewerbe und Befähigungsnachweis klären
  2. Nachweise einreichen oder Prüfungen (z. B. Unternehmerprüfung) ablegen

Mit dem passenden Kurs vorbereiten

Anrechnung von Kursen und Vorkenntnissen im Studium

Hochschulen können Prüfungen, andere Studienleistungen und unter Bedingungen auch außerhochschulisch erworbene Kenntnisse anerkennen.

Zuständig: Studienrechtliches Organ der Hochschule

Rechtsgrundlage: Universitätsgesetz 2002 (Anerkennung von Prüfungen und anderen Leistungen) — am RIS prüfen

  1. Nachweise sammeln: Zeugnisse, Teilnahmebestätigungen, Inhalte und Stunden
  2. Antrag bei der Hochschule stellen — die Hochschule entscheidet

Mit dem passenden Kurs vorbereiten

Anrechnung bei der Berufsreifeprüfung

Bestimmte Zeugnisse und Prüfungen können Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung ersetzen.

Zuständig: Prüfungskommission bzw. zuständige Schule

Rechtsgrundlage: Berufsreifeprüfungsgesetz — am RIS prüfen

  1. Vorhandene Zeugnisse prüfen lassen
  2. Restliche Teilprüfungen vorbereiten

Mit dem passenden Kurs vorbereiten

Leistungen